Nach Inkrafttreten des neuen
Gesetzes zur Feinstaub-Reduzierung durch Kamine, Kachelöfen und Kaminöfen
im Jahre 2008 gelten die Grenzwerte, grob gesagt, die von modernen Kaminen, Kachelöfen und Kaminöfen hinsichtlich der Feinstaub-Belastung eingehalten werden.
Ab 2015 sieht dieses Gesetz einen
Grenzwert der Feinstaub-Belastung durch Kamine, Kaminöfen und Kachelöfen von 150 Milligramm / Kubikmeter
vor. Diese Feinstaub-Belastung wird von einigen besonders umweltfreundlichen Kaminöfen bereits heute eingehalten. Um ältere Kamine oder
Kaminöfen dann weiterhin zu betreiben ist der Einsatz eines Rußfilters notwendig.
Wie im vorangehenden Abschnitt mit der Frage
"Welcher Kamin braucht einen Rußfilter?" angesprochen, setzt
das Bundesumweltministerium hierbei auf die Prüfung von Typenklassen, mit denen sich die Feinstaub-Belastung von Kaminen, Kaminöfen und Kachelöfen einteilen lassen:
Ofen-Klasse 1:
Kaminöfen und Kachelöfen deren Typklasse nicht mehr feststellbar ist oder deren Zuordnung zu einer Typklasse vor dem Jahr 1975 erfolgte
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Diese Kaminöfen und Kachelöfen müssen bis spätestens 2015 mit einem Rußfilter nachgerüstet werden der die Feinstaub-Erzeugung pro Kubikmeter Luft auf maximal 150 Miligramm
begrenzt.
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Ofen-Klasse 2:
Kaminöfen und Kachelöfen die zwischen 1975 und 31.12.1984 gebaut und in eine Typenklasse eingestuft wurden
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Diese Kaminöfen und Kachelöfen müssen bis spätestens 2017 mit einem Rußfilter nachgerüstet werden der die Feinstaub-Erzeugung pro Kubikmeter Luft auf maximal 150 Miligramm
begrenzt.
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Ofen-Klasse 3:
Kaminöfen und Kachelöfen die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31.12.1994 gebaut und in eine Typenklasse eingestuft wurden
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Diese Kaminöfen und Kachelöfen müssen bis spätestens 2021 mit einem Rußfilter nachgerüstet werden der die Feinstaub-Erzeugung pro Kubikmeter Luft auf maximal 150 Miligramm
begrenzt.
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Ofen-Klasse 4:
Kaminöfen und Kachelöfen die ab dem 1. Januar 1995 gebaut und in eine Typenklasse eingestuft wurden
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Diese Kaminöfen und Kachelöfen müssen bis spätestens 2024 mit einem Rußfilter nachgerüstet werden der die Feinstaub-Erzeugung pro Kubikmeter Luft auf maximal 150 Miligramm
begrenzt.
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